Waffenaufbewahrung


Jäger, Sportschützen, Waffenbesitzer aber auch Sicherheitsunternehmen und öffentliche Behörden, wie die Polizei oder der Zoll, sind nach dem neuen Waffengesetz verpflichtet, ihre Waffen sicher vor Dritten zu verwahren.

Seit dem 06.07.2017 ist das neue Waffengesetz in Kraft. Es ist mindestens ein Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 vorgeschrieben.
Waffenschränke nach VDMA 24992 dürfen nicht mehr erworben werden


Widerstandsgrad N/0
freie Unterbringung der Langwaffen, bis zu 5 Kurzwaffen und Munition
bei über 200 kg oder entsprechender Verankerung bis zu 10 Kurzwaffen

Widerstandsgrad I
freie Unterbringung der Langwaffen, Kurzwaffen und Munition ohne Höchstmengenbegrenzung

Verankerung:
Im Waffengesetz ist eine Verankerung nicht niedergeschrieben.
Die im Waffengesetz genannten 200 kg beziehen sich nur auf Klasse N/0.
Wenn ein N/0 Schrank unter 200 kg durch eine Verankerung ein Abreißgewicht von über 200 kg übersteigt, dürfen in diesem anstelle von 5 bis zu 10 Kurzwaffen verschlossen werden.

In Merkblättern von Polizeibehörden steht, dass Waffenschränke unter 1000 kg verankert werden sollten.

Auch wir empfehlen eine Verankerung gegen "Mitnahme".